Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist das sog. Familienheim im Erbfall steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in dem Haus bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Hinzu kommen muss, dass der Erbe das Objekt unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Gleichzeitig darf die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigen.
Das zuvor genannte Merkmal „unverzüglich“ führt immer wieder zu Problemen in der Praxis, weil die Wohnung/das Haus im Regelfall zu räumen und zu renovieren ist. Dadurch kann längere Zeit verstreichen, bis der Erbe in das Objekt einzieht.
Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 28.05.2019 entschieden, dass das Merkmal „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Ange-messen sei regelmäßig ein Zeitraum von 6 Monaten.
Sind die 6 Monate abgelaufen ohne dass der Erwerber in das Objekt eingezogen ist, muss er nach Ablauf der 6 Monate darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat (Verschulden). Umstände im Einflussbereich des Erwerbers können ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht angelastet werden. Zu solchen Umständen gehört z.B. eine von dem Erwerber in Auftrag gegebene Renovierung der Wohnung.
Vor diesem Hintergrund sollte die Bestimmung des ererbten Familienheims schnell geklärt werden. Wenn umfangreiche Renovierungsmaßnahmen erforderlich sind, sollten diese mit Hilfe einer zeitlichen Planung so schnell wie möglich eingeleitet werden. Dabei sollte die Frist von 6 Monaten in der Planung beachtet werden. Ggf. sind mit Handwerkern bzw. Architekten Zeitpläne zu vereinbaren, deren Einhaltung überwacht werden sollte. Läuft dann trotzdem der zeitliche Faktor „aus dem Ruder“ sollten die Gründe dafür aufgezeichnet werden, um dann dokumentieren zu können, dass der Erbe diese Gründe nicht zu vertreten hat.
Da Familienheime gerade in Ballungsgebieten heute erhebliche Werte darstellen und die Möglichkeit der Erbschaftsteuerbefreiung besteht, sollte hier alles unternommen werden, um die zuvor genannten Grundsätze einzuhalten.