Fortbildungskosten – Lohnsteuer ja oder nein?
Grundsätzlich unterliegen alle Geld- und Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an seine Mitarbeiter erbringt, der Lohnsteuer. Eine Ausnahme bezieht sich dem Grunde nach auf Leistungen, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Fraglich ist, ob Fortbildungskosten dazu zählen. Hierzu gibt es immer wieder Streit zwischen Finanzverwaltung und Arbeitgebern und Beratern, die das natürlich unterschiedlich sehen. Hilfreich ist also ein Blick auf aktuelle Entscheidungen der Finanzgerichte, die konkrete Fälle zu beurteilen haben.
Beispiel
In dem durch das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 09.08.2016 entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer für Spezial- und Schwertransporte für die Industrie und Bauwirtschaft seinen Fahrern Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen ersetzt. Die Fortbildungen waren nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gesetzlich vorgeschrieben.
Urteil
Das Gericht hat entschieden, daß der Ersatz der Kosten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit gar kein Arbeitslohn vorliegt. Lohnsteuer war deshalb nicht zu erheben (FG Münster 13 K 3218/13 L).