Eine neue interessante Variante in Bezug auf Dienstwagen als Betriebsausgabe ergibt sich aus dem Urteil des FG Köln am 27.09.2017 – Az.3 K 2547/16. Im Ergebnis hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Kosten für einen Dienstfahrzeug als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn dieses Fahrzeug dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.
Die Gestellung von Dienstfahrzeugen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses löst die üblichen Lohnsteuerfolgen aus, wenn das Dienstfahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke genutzt werden darf. 1% des KFZ-Listenneupreises wird monatlich als Gehalt angesetzt. Zusätzlich werden die zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem bestimmten Prozentsatz hochgerechnet und ebenfalls dem Lohn hinzugerechnet (0,03 des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Hierzu gibt es viele Varianten, die sich unter anderem mit Zuzahlungen des Arbeitnehmers befassen, wechselnder Überlassung von KFZ, Anwendung der Fahrtenbuchmethode etc.
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400,- € monatlich. Die Abgaben auf diesen Betrag wurden pauschaliert. Diese übernahm der Kläger. Die Tätigkeiten der Ehefrau für den Betrieb waren unstreitig und wurden erbracht. Es gab hierzu auch einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der vor Antritt des Dienstverhältnisses (Minijob) gezeichnet wurde. Später überließ der Kläger seiner Ehefrau für die geschilderten Tätigkeiten ein kleineres Dienstfahrzeug, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385,- € monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Der Betrag von 385,-€ ergab sich aus 1% des KFZ – Listenneupreises. Im Ergebnis wurde der Ehefrau damit bar ausgezahlt je Monat ein Betrag von 15,-€. Der Rest des Gehaltes von 400,- € ergab sich aus dem soeben erwähnten Betrag von 385,-€.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht an. In der Folge erhöhte das Finanzamt den Gewinn des Klägers um die Kosten für das Dienstfahrzeug und den Lohnaufwand der Ehefrau. Nach Ansicht des Finanzamtes wäre unter fremden Dritten eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden. Deshalb fand das Arbeitsverhältnis seitens des Finanzamtes keine Anerkennung.
Gegen die Entscheidung des Finanzamtes erhob der Ehemann Klage und verwies in seiner Begründung u.a. darauf, dass für den Fall, dass seine Ehefrau diese Tätigkeit nicht ausgeführt hätte, ein fremder Dritter diese Tätigkeiten für seinen Betrieb hätte leisten müssen. Die Notwendigkeit der Abarbeitung dieser Vorgänge bestand damit unzweifelhaft.
Der dritte Senat des FG Köln gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgabe des Klägers an. Die Gestaltung dieses Minijobs sei zwar ungewöhnlich, doch entsprächen sowohl der Inhalt als auch die Durchführung des Vertrages dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Es gäbe keine Regel, dass Dienstfahrzeuge nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden. Diese Möglichkeit bestünde auch für Teilzeitbeschäftigte und sogenannte Minijobs.
Das Finanzgericht in Köln hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das Finanzamt hat fristgerecht Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren wird dort unter dem Az. X R 44/17 geführt.
Das Urteil enthält eine interessante Variante für Lohngestaltungen. Der Unternehmer kann damit sämtliche Kosten des Dienstfahrzeugs als Betriebsausgabe abziehen. Die 1%- Hinzurechnung führt im Rahmen eines Minijobs dazu, dass dieser Betrag „nur“ pauschaliert besteuert wird.
Aus meiner Sicht besteht die begründete Aussicht, dass der BFH das Urteil des FG Köln nicht aufheben wird. Der Arbeitgeber hatte alle formalen Kriterien beachtet. Ein vor der Barlohnumwandlung abgeschlossener Arbeitsvertrag lag vor. Ein fremder Dritter hätte die in dem Büro des Klägers anfallenden auch erledigen müssen, so dass die Einstellung der Ehefrau zwecks Erledigung bestimmter betrieblicher Abläufe durchaus wirtschaftlich sinnvoll und geboten war.