Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung brauchen, können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für diese doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ziel des Gesetzgebers ist die Entlastung der Menschen, die aus beruflichen Gründen auf eine doppelte Haushaltsführung angewiesen sind.
Folgende Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung müssen regelmäßig erfüllt sein:
- Die (Zweit-) Wohnung wird aus beruflichen Zwecken bezogen.
- Der Arbeitnehmer nutzt die Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Von dieser Wohnung muss der Arbeitsplatz in kürzerer Zeit erreichbar sein, als von der Hauptwohnung.
- Der Arbeitnehmer unterhält gleichzeitig weiterhin außerhalb des Beschäftigungsortes einen Hauptwohnsitz.
- Der Hauptwohnsitz beinhaltet zugleich seinen Lebensmittelpunkt.
Um diese zusätzlichen Kosten abzufedern, akzeptiert das Finanzamt die Aufwendungen für die Zweitwohnung als Werbungskosten. Dazu gehören u.a.:
- Umzugskosten
- Verpflegungspauschale (für maximal 3 Monate)
- Kosten der auswärtigen (Zweit-) Unterkunft
- Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt sowie für eine wöchentliche Heimfahrt
- Zusätzliche Telefonkosten
- Neuanschaffungen Mobiliar für die Zweitwohnung (über Abschreibungen).
Bis zu 1.000 Euro der monatlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgesetzt werden.
Manches ist hier streitig und wird von den Finanzämtern nicht ohne weiteres akzeptiert. Im Regelfall kommen aber grundsätzlich größere Beträge zusammen, sodass es lohnt, diese Aufwendungen über das Jahr zu dokumentieren, die Belege zu sammeln und in der Steuererklärung geltend zu machen.
Ein Beispiel:
Der Hauptwohnsitz ist Hamburg, die Zweitwohnung am Beschäftigungsort in Berlin. Die oben genannten Kosten der doppelten Haushaltsführung können dann in der Steuererklärung (Anlage N) als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Was aber ist, wenn man z. B. am äußeren Stadtrand von Berlin wohnt, in der Innenstadt arbeitet, man des langen Fahrens Tag für Tag überdrüssig ist und sich in der Innenstadt eine Zweitwohnung zulegt, von der man täglich zur Arbeit fährt?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt den Fall zu entscheiden, in dem ein Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort sowohl eine Haupt- als auch eine Nebenwohnung (= doppelten Haushalt) hatte. Das Gericht hat entschieden, dass ein Arbeitsweg von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte im Bereich von einer Stunde zumutbar sei. Aus diesem Grund könnten die Kosten für die Zweitwohnung nicht abgezogen werden. Diese Kosten seien daher der steuerlich irrelevanten privaten Lebensführung zuzuordnen. Der Arbeitnehmer blieb auf den nicht unerheblichen Kosten der doppelten Haushaltsführung sitzen. Die tatsächlich angefallenen Kosten liefen damit aus rein steuerlicher Sicht ins Leere.
Die Rechtsstreitigkeiten mit den Finanzämtern werden zunehmen. Wer hat die Definitionshoheit für die Länge des Weges vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsplatz, der genau eine Stunde oder weniger dauert? Wie trägt man der Dynamik Rechnung, um z. B. auf Baustellen zu reagieren und die Fahrtzeiten entsprechend anzupassen?
Der Streit ist vorprogrammiert.
(BFH Urteil vom 16.11.2017 – IV R 63/15)