Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist das sog. Familienheim im Erbfall steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass der Erblasser in dem Haus bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Hinzu kommen muss, dass der Erbe das Objekt